Themenseite zum Corona-Virus (COVID-19-Pandemie)

Auswirkungen auf bestehende und neu abzuschließende Verträge („Höhere Gewalt“)

Wenn aus einem Vertragsverhältnis, welches vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie abgeschlossen wurde, auf Grund der aktuellen Einschränkungen, insbesondere den Allgemeinverfügungen/Verordnungen der Länder, behördlichen Anordnungen, Lieferengpässen, Ausfall von Nachunternehmern sowie Quarantäne oder sonstigen Maßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern, Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden können, könnte auch ohne eine entsprechende vertragliche Regelung ein Fall „Höherer Gewalt“ vorliegen. Hierdurch könnten Leistungspflichten entfallen bzw. ausgesetzt werden, Vertragstermine verschoben und ggf. Kündigungsrechte ausgeübt werden. Es ist jedoch stets der Einzelfall zu betrachten.

Bei neu abzuschließenden Verträgen ist zu überlegen, ob man sich bei späteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch auf „Höhere Gewalt“ berufen kann, auch wenn die Intensität und die konkrete Dauer der zukünftigen Einschränkungen derzeit nicht absehbar sind. Man sollte daher überlegen, nunmehr eine „Corona“-Klausel aufzunehmen, um sich hinsichtlich der weiteren Auswirkungen abzusichern und nicht in Verzugs- und Schadensersatzverpflichtungen hineinzulaufen.

Gerne beraten wir Sie bei der konkreten Ausgestaltung einer Regelung für Ihre Verträge.

Corona Soforthilfe für Unternehmen

Seit dem 30.03.2020 können Betriebe bis 250 Mitarbeiter und Solo-Selbständige in Hamburg einen Soforthilfe-Zuschuss über die IFB Hamburg von bis zu € 30.000,00 beantragen. Eine Übersicht der zuständigen Stellen der anderen Bundesländer finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

COVID-19-Gesetz in Kraft getreten

Am 27.03.2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen des COVID-19-Pandemie (Gesetzestext) verkündet worden. Es sind u.a. folgende Sonderregelungen beschlossen worden:

  1. Verbraucher und Kleinstunternehmer (weniger als 10 Mitarbeiter und weniger als € 2 Mio. Jahresumsatz) können Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen, welche vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurden, unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen bis zum 30.06.2020 verweigern, wenn die Erbringung auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht ohne Gefährung der Existenz möglich ist.
  2. Miet- und Pachtverhältnisse können wegen Zahlungsverzuges für fällige Leistungen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 befristet bis zum 30.06.2022 nicht gekündigt werden.
  3. Aus Verbraucher-Darlehensverträgen, welche vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, werden Darlehensnehmern Leistungen, welche zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen für 3 Monate gestundet und die Vertragslaufzeit wird entsprechend verlängert, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
  4. Insolvenzantragspflichten werden bis zum 30.09.2020 teilweise ausgesetzt.
  5. Hauptversammlungen, Gesellschaftsbeschlüsse und Mitgliederversammlungen im Jahr 2020 sind in vereinfachter Form und teilweise elektronisch möglich.
Wenn Sie konkrete Fragen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Ihr Unternehmen haben oder über rechtliche Handlungspflichten und −möglichkeiten beraten werden möchten, stehen wir Ihnen gerne unter 040 / 31 78 71 0 und office@brautlecht-partner.de zur Seite.

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen unverbindlich sind und keine Rechtsberatung darstellen. Nachfolgend finden Sie ferner ein Linkliste zur Covid-19-Pandemie sowie den Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder:

Hamburger Corona Soforthilfe
IFB Hamburg
https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs
Übersicht Soforthilfen der Länder
Bundesfinanzministerium
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/
Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/
2020-03-29-PM-Verwaltungsvereinbarung-Soforthilfe-Anlage.pdf
Kurzarbeitergeld
Bundesagentur für Arbeit
https://con.arbeitsagentur.de/prod/cmsportal/
marketing/corona-kurzarbeit/
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
Freie und Hansestadt Hamburg
https://www.hamburg.de/verordnung/
(gültig ab dem 13.05.2020)
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Bundesministerium der Justiz
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/
Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf